Das Recht: Übersicht über schrifttum und rechtsprechung ..., Volume 2

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Hans Theodor Soergel
Seitz & Schauer, 1898

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Fréquemment cités

Page 81 - Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind ; 2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weggegeben haben; 3.
Page 97 - Änderung des Statuts rücksichtlich der Form für Willenserklärungen des Vorstandes kann, solange sie nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser von der Änderung oder Beendigung Kenntnis hatte.
Page 138 - Kriminalpsychologie" p. 490) am Scldusse eines langen Capitels über die Frau vom .Standpunkte des Kriminalisten gesagt: „Die Frau ist nicht besser und nicht schlechter, nicht mehr und nicht weniger wertli als der Mann, sie ist nur anders als er, und so wie alles in der Natur für seinen Zweck richtig geschaffen ist, so ist es auch mit der Frau. Ihr Daseinszweck ist ein anderer wie der des Mannes, und desswegen ist auch sie anders als er".
Page 128 - Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Page 108 - s-Gravenhage, NijholT, 1916. Fl. 0.15. 212. Wet van den 2den Juni 1875. Stbl. 95, zoals die wet is gewijzigd (laatstelijk) bij de wet van l Juli 1909, Stbl. 246, tot regeling van het toezicht bij het oprichten van inrichtingen welke gevaar, schade of hinder kunnen veroorzaken (Hinderwet) (lle druk).
Page 80 - Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so...
Page 97 - Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass dieser von der Aenderung oder Beendigung Kenntnis hatte. Nach der Eintragung und Bekanntmachung muss der Dritte die Aenderung oder Beendigung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er sie weder kannte, noch kennen musste.
Page 64 - ... im Mutterleibe tötet, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer an der Schwangeren mit ihrer Einwilligung die Abtreibung oder Tötung vornimmt oder ihr die Mittel hierzu verschafft hat. Handelt er gegen Entgelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe...
Page 97 - Vorstand und, wenn der Beschluss eine Massregel zum Gegenstände hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates strafbar oder den Gläubigern der Genossenschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Anfechtung befugt.
Page 28 - L'article 16 du Code civil est ainsi modifié : FC civ., art. 16. 2. L'article 423 du Gode de procédure civile est abrogé. 25 Mars 1896. Loi relative aux droits des enfants naturels dans la succession de leurs père et mère. 1...

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